Das Gericht bestätigt, dass die JAV — als Repräsentantin der Auszubildenden — vor personellen Maßnahmen zu informieren und anzuhören ist; bei Verletzung dieser Pflicht liegt mindestens ein Verfahrensmangel vor, der je nach Einzelfall die Unwirksamkeit der Maßnahme oder Schadensersatz begründet. Dringende betriebliche Erfordernisse können Eilverhalten rechtfertigen, ersetzen aber nicht die nachträgliche Beteiligung.